
Baumeister
Allgemeine
Geschäftsbedingungen ( AGB )
1.Allgemeines
1.1.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, auch ohne Erwähnung bei mündlichen
und fernmündlichen Verhandlungen, für alle unsere Verträge.
Die Vertragsgrundlagen für den Auftrag / Vertrag sind in der aufgeführten
Reihenfolge:
-die nachstehenden Geschäftsbedingungen
-die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B - VOB / B - in der beim
Vertragsabschluß
1.2.
Einkaufsbedingungen bzw. Geschäftsbedingungen unserer Kunden, die unseren Geschäftsbedingungen
entgegenstehen, haben keine Gültigkeit, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware und
unserer Leistungen gelten, bei widersprüchlichen AGBs, erneut unsere
allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Sie gelten auch für alle zukünftigen
vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden als vereinbart. Abweichendes gilt nur,
wenn dies schriftlich von uns bestätigt ist.
1.3.
Ein Vertragsabschluß kommt nur aufgrund unserer Auftragsbestätigung zustande,
deren Datum maßgeblich ist.
1.4.
Für den Inhalt der Verträge ist unsere Auftragsbestätigung, ergänzend unser
Angebot, maßgebend.
1.5.
Unsere Angebote sind bis zur verbindlichen Auftragsbestätigung freibleibend und
unverbindlich.
1.6.
Mündlich erteilte Aufträge oder Zusatzaufträge werden erst verbindlich, wenn
der Auftraggeber diese schriftlich erteilt und eine Auftragsbestätigung durch
uns erfolgt.
1.7.
Erklärungen von und gegenüber Vertretern und Reisenden erlangen erst mit
unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit. Das gleiche gilt für mündliche
Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sowie für Abweichungen von
diesen Bedingungen.
1.8.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen und Zeichnungen etc. sind, soweit nicht
ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur
angenähert maßgeblich.
Alle
Eigentums - und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben
vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des
Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für
einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
1.9.Die
für eine technische Entwurfsausarbeitung entstandenen Kosten sind nach der
jeweils gültigen Gebührenordnung der Ingenieure zu vergüten.
1.10
Sämtliche Nebenarbeiten ( z.B. Maurer -, Stemm -, Verputz -, Zimmermanns -, Erd
-, Elektro -, Malerarbeiten, Verlegen und Auflegen von Kabeln an
regeltechnischen Geräten etc. ) sind im Angebot nicht enthalten, es sei denn es
erfolgt eine genaue Auflistung dieser Arbeiten im Angebot. Falls diese
Nebenarbeiten vom Auftragnehmer notwendig ausgeführt werden müssen, damit die
geschuldete Leistung vom Auftragnehmer erbracht werden kann, sind diese Arbeiten
gesondert zu vergüten. Gleiches gilt, wenn diese Arbeiten zusätzlich auf
Verlangen des Auftraggebers durchgeführt werden.
1.11
Leistungen, die während der Vertragsausführung zur Durchführung der von uns
geschuldeten Leistung notwendig werden zeigen wir unverzüglich dem Auftraggeber
bzw. der mit der Bauleitung betrauten Person an. Der Auftraggeber hat hierauf
unverzüglich, spätestens binnen eines halben Tages, uns gegenüber Mitteilung
zu machen, ob, wie und durch wen diese zusätzlich notwendig gewordenen
Leistungen erbracht werden. Die beim Auftragnehmer entstehenden Mehrkosten einer
Arbeitsunterbrechung wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der weiteren
Vorgehensweise trägt der Auftraggeber.
2.
Preise
+ Zahlung
2.1.
Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen
Anlage und ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
2.2.
Die angebotenen Preise verstehen sich alle zuzüglich der zum Ausführungszeitpunkt
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.3.
Für Über -, Nacht -, Sonn - und Feiertagsstunden, sowie Arbeit unter
erschwerten Bedingungen, werden Zuschläge berechnet.
2.4.
Wird die Montage bzw. die Durchführung der von uns geschuldeten Leistung aus Gründen,
die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch
entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
2.5.
Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluß vereinbart
werden, gelten die in unseren Rechnungen angegebenen Zahlungsmodalitäten und
Zahlungstermine als verbindlich. Skontierungsfristen und Zahlungsziele beginnen
2 Tage nach Rechnungsdatum.
2.6.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, hierunter fallen auch solche aus Gewährleistung,
ist nur zulässig, wenn diese Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
2.7.
Gesondert zu vergütende Leistungen und Taglohnarbeiten sind innerhalb einer
Woche nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
2.8.
Bei Zahlungszielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig.
3.Eigentumsvorbehalt
3.1.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
3.2.
Soweit die Liefergegenstände des Auftragnehmers wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der
Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele, dem
Auftragnehmer die Demontage dieser Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung
des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an
diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Wurde der Auftraggeber vom
Auftragnehmer unter Fristsetzung zur Gestattung und Eigentumsrückübertragung
aufgefordert, gilt die Gestattung und die Eigentumsübertragung mit Ablauf der
Frist als erfolgt, wenn auf diese Folgen im Fristsetzungsschreiben besonders
hingewiesen wurde. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des
Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet . Die Demontage
- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.3.
Soweit die Liefergegenstände des Auftragnehmers wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks eines Dritten geworden
sind oder mit einem anderen Gegenstand fest verbunden wurden, überträgt der
Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum für ihn entstehen,
bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele, die ihm zustehenden
Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand, an den
Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers. Der
Auftragnehmer kann dem Auftraggeber zur Übertragung der Forderung bzw. des
Miteigentums eine Frist setzen. Mit dem Ablauf der Frist gilt die Forderung bzw.
das Miteigentum als übertragen, wenn im Fristsetzungsschreiben hierauf
besonders hingewiesen wurde.
3.4.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers
Sicherheiten, die er aufgrund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit
diese den Wert aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 20 %
übersteigen.
3.5.
Bei Liefergegenständen des Auftragnehmers, die nicht wesentlicher Bestandteil
einer anderen Sache werden, bzw. die mit einer anderen Sache nicht fest
verbunden werden, ist der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug berechtigt und vom
Auftraggeber ermächtigt, die Liefergegenstände zurückzuholen. Der
Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In dieser Zurücknahme liegt,
soweit das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom
Vertrag. Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter in diese Liefergegenstände
hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu
machen, damit dieser gem. § 771 ZPO Klage erheben kann.
4.
Lieferfrist
4.1. Die
Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist
Voraussetzung , daß die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, daß die
Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist
beginnt mit Erhalt der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher
vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, unwiderruflicher Freigabe
und Klarstellung aller technischen Details, rechtzeitiger Klärung aller im
Zusammenhang mit der Lieferung stehenden Vorfragen sowie nicht vor Eingang einer
eventuell vereinbarten Anzahlung und nicht vor Eingang der rechtzeitig
bestellten Ware des Auftragnehmers bei diesem selbst, die dieser für die
Vertragsausführung benötigt. Wird die Vertragsabwicklung durch außergewöhnliche
oder unvorhersehbare Ereignisse gestört, sind wir berechtigt, die Lieferung der
Ware bzw. der Leistung um die Zeit der Dauer des hindernden Ereignisses
hinauszuschieben, ohne dadurch in irgend einer Form schadensersatzpflichtig zu
werden. Es liegt einvernehmlich keine Verzögerung vor, wenn die Ausführung
wegen Nichtlieferung der rechtzeitig bestellten Ware nicht begonnen werden kann.
4.2. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren ( z.B.
Feuer-gefährlichkeit in Räumen oder von Materialien etc.) aufmerksam zu machen
und alle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
4.3. Soll
bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache
des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang zu schaffen.
5.
Abnahme
und Gefahrtragung
5.1.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
5.2.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die
Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage in
die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
5.3.
Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige
Einregulierung nicht erfolgt ist. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen des
Auftragnehmers in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der
Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des
Auftragnehmers erfolgen.
5.4.
Der Versand von Ware erfolgt stets auf die Gefahr des Bestellers
5.5.
Der Besteller hat die ihm zur Montage übersandte Ware sachgemäß und sorgfältig
aufzubewahren. Es ist Sache des Bestellers sie gegen Feuer -, Diebstahl -, Bruch
-, Transport - und sonstige Risiken zu versichern.
5.6.
Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, so geht in
diesen Fällen vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an die Gefahr für
die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
6.
Gerichtsstand
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis und in dessen
Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist,
Rottweil.
7.
Salvatorische
Klausel
Sollte
eine Vorschrift dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt
dies die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel ist
anzupassen und auszulegen nach dem Willen der dem der Vertragsparteien am nächsten
kommt
Die
Einkaufsbedingungen können unter Punkt „Lieferung“ wie folgt erweitert
werden:
Der
Lieferant sichert uns ein Erstbelieferungsrecht zu d.h. die von uns getätigten
Bestellungen werden vorrangig bedient, sollte die vorhandene Ware beim
Lieferanten zur Befriedung aller Bestellungen nicht ausreichen. Sollte der
Lieferant gegen diese Zusicherung verstoßen, ist er dem Besteller zum Ersatz
des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.